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OLG Nürnberg: Keine Mitstörerhaftung von Google bei unklarer Rechtslage

Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 22.06.2008 - Az.: 3 W 1128/08) hat entschieden, dass die bekannte Suchmaschine grundsätzlich eine Mitstörerhaftung nur dann trifft, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig ist.

Zunächst stellen die Richter fest, dass die Suchmaschine vor Kenntnis gar nicht haftet:

"Zu teilen ist die Ansicht des Erstgerichts, dass ein Suchmaschinenbetreiber vor Abmahnung durch einen Dritten, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, grundsätzlich nicht Störer einer (behaupteten) Rechtsgutverletzung ist.

Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Erstgerichts in vollem Umfang an."


Dann führen die Richter weiter aus, dass den Suchmaschinen-Betreiber nach Kenntnis eine Prüfungspflicht obliege, Google aber eine Löschung nur dann vornehmen müsse, wenn die beanstandete Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig ist.

"Wie die (...) E-Mail der Antragsgegnerin (...) zeigt, hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller genannten Urteile auch tatsächlich ausgewertet. Dass die Antragsgegnerin dennoch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragsteilers verneinte, ist nicht als Verstoß gegen ihre Prüfpflicht zu werten.

Sie durfte sich vielmehr (...) auf den Standpunkt stellen, dass es an einer klaren Rechtsgutverletzung fehle, da sich der beanstandete Beitrag primär mit der Rechtsprechungspraxis der Gerichte zur vollen Namensnennung verurteilter Straftäter und den daraus gewonnen Möglichkeiten für zahlreiche Klageverfahren beschäftigt. (...)

Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt keineswegs klar und eindeutig. Die vom Antragsteller zitierten gerichtlichen Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall nur sehr eingeschränkt übertragbar, da sie Zeitungsartikel betreffen, die sich ausschließlich mit dem Antragsteller und seiner Tat beschäftigen.

Die Antragstellerin ist ihrer Prüfpflicht im vollen Umfang nachgekommen und scheidet damit als Störerin der behaupteten Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers aus."

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