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LG Köln: Urheberrechtsschutz von Leitsätzen oder: Wenn Anwälte Content klauen

Es vergeht derzeit kaum ein Tag, an dem wir nicht feststellen müssen, dass Teile unseres Contents ungefragt übernommen und als eigene Inhalte ausgegebenen werden. Vgl. nur die Kanzlei-Infos v. 08.07.2008.

In aller Regel sind es - und dies ist das richtig Belustigende und Traurige zugleich - Rechtsanwälte, die klauen. Und zwar nicht selten Fachanwälte für Urheberrecht und/oder IT-Recht, die interessanterweise auf ihren Seiten selbst über die Gefahren von Urheberrechtsverletzungen warnen.

Ein Kollege ist besonders "hartnäckig". Obwohl er sich bereits eine einstweilige Verfügung gefangen und in einer weiteren Sache eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, übernimmt er lustig weiter unseren Content.

Tja. Eine ganz neuartige Definition von "Hartnäckigkeit".

Die ersten sechs Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung (§ 108 a UrhG) laufen bereits. Eine entsprechend hohe Anzahl von einstweiligen Verfügungen und Unterlassungserklärungen im Zivilbereich liegt uns inzwischen vor.

Aktuell wollte mal wieder jemand so schlau sein und war anscheinend der Ansicht, dass der übernommene Content nicht urheberrechtlich geschützt sei und zudem keine Wettbewerbsverletzung vorliege.

Das LG Köln (Beschl. v. 04.08.2008 - Az.: 28 O 465/08) hat ihn dann mal eines besseren belehrt. Der BGH (GRUR 1992, 382) hat übrigens bereits im Jahre 1991 entschieden, dass Leitsätze zu Urteilen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Und zuletzt eine kleine Notiz für einen Kollegen, der ebenfalls ein bekanntes Informations-Portal im Online-Recht betreibt und dessen Inhalte ebenfalls regelmäßig geklaut werden, worüber er ziemlich frustriert ist: Vielleicht animieren diese Zeilen Sie, auch etwas gegen den umfangreichen Content-Diebstahl durch Anwälte zu unternehmen?!

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