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BGH: Werbung mit Garantie über 40 Jahre nicht wettbewerbswidrig

Der BGH (Urt. v. 26.06.2008 - Az.: I ZR 221/05: PDF) hat entschieden, dass die Werbung mit einer Garantie über 40 Jahre nicht wettbewerbswidrig ist:

"Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wett-bewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benut-zung eine entsprechend lange Lebensdauer hat."

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