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OLG Oldenburg: Fehlender Hinweis auf Preselection bei Telefon-Flatrate-Werbung wettbewerbsgemäß

Das OLG Oldenburg (Urt. v. 25.08.2008 - Az.: 1 U 116/07) hat entschieden, dass es bei der Bewerbung einer Telefon-Flatrate keines Hinweises auf eine fehlende Preselection bedarf.

Geklagt hatte die Deutsche Telekom AG (DTAG) gegen die Werbeanzeige eines Konkurrenten, die lautete:

"„MIT (...) sparen
Sie bis zu 229,63 €
im Jahr!“.
(ggü. TCom/TOnline)“


Die DTAG sah diese Werbung als rechtswidrig an, da der Konkurrent bei dem Vergleich nicht darauf hinweise, dass bei ihm eine Preselection-Schaltung - anders als bei der DTAG - nicht möglich sei.

Dieser Ansicht ist das OLG Oldenburg nicht gefolgt, sondern hat die Werbung als wettbewerbsgemäß eingestuft:

"Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass für den (...) Nutzer einer „Flatrate“ die Kombination mit einer „PreSelection“Schaltung in der Regel wirtschaftlich unsinnig ist.

Bei der „Flatrate“ erkauft sich der Nutzer durch Zahlung eines festen zusätzlichen Entgelts den pauschalen Zugang zum deutschen Telefonfestnetz und erspart sich die in der Regel teurere Einzelabrechnung der Gespräche.

Diesen erkauften Vorteil würde er durch eine „PreSelection“Wahl eines anderen Anbieters wieder verlieren. der Preis für die „Flatrate“ wäre vergebens: Denn bei einer dauerhaften Voreinstellung eines anderen Anbieters („PreSelection“) zahlt der Nutzer für jedes einzelne Gespräch, während er beim Telefonieren in das deutsche Festnetz über den „Flatrate“-Anbieter keine Kosten für das einzelne Gespräch mehr hätte.

Anders ausgedrückt: er würde die Leistung, die er über die „Flatrate“ bereits bezahlt hat, nochmals beim „PreSelection“Anbieter bezahlen."

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