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BGH: Keine Rechtsverletzung durch Domain bei nachträglichem Kennzeichenrecht

Der BGH (Urt. v. 24.04.2008 - Az.: I ZR 159/05: PDF) hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung in Sachen Domainrecht getroffen:

"Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de)."

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