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OLG Düsseldorf: Keine Mitstörerhaftung eines eDonkey-Server-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.05.2008 - Az.: I-20 U 196/07) hat entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Server-Betreibers nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen haftet.

Im vorliegenden war auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der urheberrechtswidrigen Dateien gespeichert, nicht jedoch die Dateien selbst.

Die Düsseldorfer Richter lehnen zunächst eine Mittäter- oder Teilnehmerschaft ab:

"Ein solcher Vorsatz ist hier nicht glaubhaft gemacht worden.

Die Antragstellerin hat in der Berufungserwiderung (...) ausgeführt, dass der Serverbetreiber sehr genaue Kenntnis über die Abläufe und Interaktionen seines Servers und der verbundenen Clients besitze und es allgemein bekannt sei, dass nur ein geringer Teil der in den Tauschbörsen offerierten Titel keinen Urheberrechtsschutz genieße. Angesichts der dort vorgehaltenen Fülle von bekannten Musikangeboten sei es geradezu offensichtlich, dass diese nicht autorisiert verfügbar gemacht würden, da sie ansonsten nur gegen Entgelt erhältlich seien.

Die Antragsgegner halten dem entgegen, dass das eDonkey-Netzwerk ein rechtlich völlig neutrales Dienstleistungsangebot sei, das unter Nutzung der technischen Möglichkeiten den unkomplizierten, komfortablen und weltweiten Datenaustausch ermögliche.

Von letzterem ist auszugehen, da die Antragstellerin ihre gegenteilige Behauptung nicht glaubhaft gemacht hat und damit eine bekanntermaßen überwiegend illegale Nutzung des eDonkey-Netzes, die für einen zumindest bedingten Gehilfenvorsatz der Antragsgegnerin zu 1. als Netzbetreiberin spräche, nicht angenommen werden kann."


Auch eine Mitstörerhaftung scheide aus, so das OLG, da dem Betreiber eines eDonkey-Servers andernfalls unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt würden. Zwar sei der Betreiber nach Kenntnis einer Rechtsverletzung verpflichtet, die Inhalte zu löschen. Eine generelle Überprüfungspflicht, insbesondere der Einsatz großflächiger Wortfilter oder eine händiche Überprüfung, bestehe jedoch mangels Zumutbarkeit nicht.

"Unter Berücksichtigung dessen kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie nach den ihr im Schreiben vom 19.06.2007 mitgeteilten Rechtsverletzungen zunächst großflächige Wortfilter z.B. mit dem Namen (...) einsetzte und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegale Inhalte aussortiert.

Wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nochmals das bereits schriftsätzlich erfolgte Vorbringen erläutert hat, ist es mit dem Geschäftskonzept der Antragsgegnerin zu 1. nicht zu vereinbaren, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen; dies würde die Wirtschaftlichkeit des von der Antragsgegnerin zu 1. betriebenen Geschäfts erheblich beeinträchtigen – bis hin zur Unwirtschaftlichkeit."

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