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LG Frankfurt a.M: Doch Mitstörerhaftung eines eDonkey-Server-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 2-18 O 123/08) hat entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Servers als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen haftet.

Die Frankfurter Richter vertreten damit exakt die gegenteilige Ansicht zum OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.05.2008 - Az.: I-20 U 196/07), das die Mitstörerhaftung eines eDonkey-Server-Betreibers vor kurzem ablehnte.

Das LG Frankfurt a.M. erklärt:

"Gegen diese Beurteilung spricht nicht, dass sich die streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Antragsgegnerin zu 1) befunden haben. § 19a UrhG setzt nämlich nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert wird. (...)

Vorliegend haben die Antragsgegner selbst geäußert, sie härten unmittelbar nach Abmahnung durch die Antragstellerin ein Webinterface installiert, durch welches es auch der Antragstellerin ermöglicht worden sei, komfortabel und nahezu ohne Kosten eine umfassende Filterung der Indexe auf dem Server zu veranlassen. Mithin muss nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass es technisch ohne großen Aufwand möglich ist, das Repertoire der Antragstellerin in Bezug auf die betroffenen Künstler vollständig zu sperren.

Dies ist dann auch den Störern selbst zumutbar. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom OLG Düsseldorf am 20.5.2008 zu Az. 1-20 U 196/07 entschiedenen (...).

Nach diesen Grundsätzen traf den Antragsgegner daher nicht nur die Pflicht, das Repertoire der Liste (...) unverzüglich zu sperren, sondern auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es bezüglich des auf der Anlage Ast. 1 aufgelisteten Repertoire der dortigen Künstler nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt."

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