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AG München: IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten

Das AG München (Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 133 C 5677/08) hat sein kleines Scherflein zur umstrittenen Frage, ob IP-Adressen nun personenbezogene Daten sind oder nicht, beigetragen.

Die bayerische Richterin lehnt die Personenbezogenheit ab, da es an der für § 3 Abs.1 BDSG erforderlichen Bestimmbarkeit fehle:

"Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann (...).

IP-Adressen werden durch den von der Beklagten verschiedenen sogenannten Access Provider zeitlich begrenzt an Kunden vergeben, der Access Provider kann über die Bestandsdaten auch später den entsprechenden Nutzer ermitteln.

Diese Möglichkeit steht der Beklagten nicht ohne weiteres zu. Die Beklagte könnte den Nutzer nur mit Hilfe des Access-Providers ermitteln, der aber mangels Rechtsgrundlage den Betreiber eines Internetportals diese Angaben nicht zur Verfügung stellen darf."


Die Entscheidung ist mit außerordentlicher Vorsicht zu genießen, da die überwiegende Anzahl der deutschen Gerichte IP-Adressen dagegen als personenbezogen einstuft.

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