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LG Berlin: Mitstörerhaftung für Haftung für Google-Suchergebnisse auf eigener Webseite

Das LG Berlin hatte in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 08.07.2008 - Az.: 27 O 536/08) zu entscheiden, ob ein Webseiten-Betreiber, der die Suchergebnisse der bekannten Suchmaschine Google bei sich auf dem Portal einbindet, als Mitstörer haftet.

Die Berliner Richter haben diese Frage bejaht. Der Betreiber eines Online-Portals haftet danach ab Kenntnis für rechtswidrige Suchtreffer, wenn er die entsprechenden Inhalte nicht blockt.

"Die Beklagte ist Domaininhaber und hat die Herrschaft über das, was auf ihrer Webseite angezeigt wird. Wie sie sicherstellt, dass sie die zu unterlassende Äußerung nicht mehr darstellt, ist ihre Sache. (...)

Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass es ohne größeren Aufwand durch eigene Software der Beklagten möglich sein müsste, sämtliche Treffer die eine bestimmte zu unterlassende Äußerung enthalten, zu blocken und nicht anzuzeigen. Wieso dies nicht möglich sein sollte, ist jedenfalls nicht dargetan."


Die Beweislast für eine etwaige technische Unzumutbarkeit der Überprüfung lag somit bei dem beklagten Portal-Betreiber. Da dieser keine weitergehenden Ausführungen machte, ging das Gericht von der Zumutbarkeit einer Blockierung aus.

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