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LG Hamburg: Beweislast bei Einwilligung für Werbe-E-Mails

In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg (Beschl. v. 04.08.2008 - Az.: 327 O 493/08) noch einmal klargestellt, dass die Beweislast für eine Einwilligung bei Werbe-E-Mails den Versender trifft.

Das verklagte Unternehmen hatte dem Kläger eine Werbe-E-Mail zugeschickt und und machte dabei geltend, dass der Kläger bei einem Software-Download seine E-Mail-Adresse angegeben hätte.

Dies bestritt der Kläger und legte eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er zusicherte, in der Vergangenheit weder einen Download noch die Eingabe seiner Mail-Adresse auf den Seiten der Beklagten vorgenommen zu haben.

Die Hamburger Richter verurteilten das Unternehmen daraufhin zur Unterlassung:

"Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht (vgl. die eidesstattliche Versicherung...), keine Einwilligung (...) erteilt zu haben. (...)

Unter Berücksichtigung dieser Glaubhaftmachung erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Einwilligung in den Erhalt weiterer Produktinformationen nicht vom Antragsteller erteilt worden ist."

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