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VG Frankfurt: Kein Schutz des Fernmeldegeheimnisses für E-Mails am Arbeitsplatz

Das VG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F) hat entschieden, dass E-Mails am Arbeitsplatz nur begrenzt dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte wegen des Verdachts des strafbaren Insiderhandels und wollte dabei auch auf die E-Mails von bestimmten Mitarbeitern eines Unternehmens zugreifen.

Das Unternehmen weigerte sich jedoch zur Übermittlung der E-Mails, weil es befürchtete, sich wegen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar zu machen (§ 206 StGB). Da es seinen Mitarbeitern auch die private Mail-Nutzung gestattet habe, enthielten die Accounts nämlich nicht nur geschäftliche, sondern auch private Nachrichten.

Die Frankfurter Richter haben der BaFin Recht gegeben.

Nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) schütze das Fernmeldegeheimnis die Nachricht nur während des eigentlichen Übertragsvorgangs der Kommunikation, so das Verwaltungsgericht. E-Mails, die nach Abschluss des Übertragungsvortrags noch anderweitig zur Verfügung stünden, seien davon dagegen nicht mehr umfasst.

Bedeutet im Klartext: Solange die E-Mail noch auf dem zentralen E-Mail-Server eines Unternehmens liegt, ist nach Meinung des Frankfurter Gerichts die Kommunikation noch nicht abgeschlossen, so dass das Fernmeldegeheimnis greift. Sobald aber der Mitarbeiter die E-Mail empfängt und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert, hört der Schutz des Art. 10 GG auf.

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