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OLG München: Keine dauerhaften Überprüfungspflichten bei Setzen von Hyperlinks

Als mit eines der ersten Gerichte in Deutschland hat das OLG München (Urt. v. 29.04.2008 - Az.: 18 U 5645/07) entschieden, dass einen Webseiten-Betreiber, der einen Hyperlink setzt, grundsätzlich keine regelmäßige Überprüfungspflicht trifft, ob die verlinkte Seite auch zukünftig tatsächlich noch rechtskonform ist.

Im konkreten Fall hatte ein Online-News-Portal einen Link auf eine zunächst rechtskonforme Webseite gesetzt. Wenig später wurde auf dieser Webseite dann unerlaubt ein nicht anonymisiertes Strafurteil veröffentlicht, in dem der Name des Klägers genannt wurde.

Daraufhin nahm der Kläger das News-Portal auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Unrecht wie die Münchener Juristen entschieden.

Denn grundsätzlich träfe den Verlinkenden keine regelmäßige Pflicht zu überprüfen, ob die verlinkte Seite auch tatsächlich noch rechtskonform ist. Dies sei ausnahmsweise nur dann der Fall, wenn er z.B. von einer Rechtsverletzung Kenntnis erhielte oder besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen.

"Eine Verletzung der (...) Prüfungspflichten ist weder bei Setzung des Hyperlinks durch die Beklagte noch später erkennbar. Insbesondere traf die Beklagte keine Pflicht, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. (...)

Der Kläger hat auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen."

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