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AG Ludwigshafen: Spitzname gewinnt gegen bürgerlichen Namen bei Domain-Streit

Das AG Ludwigshafen (Urt. v. 23.05.2007 - Az.: 2 h C 22/07) hat entschieden, dass im Rahmen einer domainrechtlichen Auseinandersetzung auch einem Spitznamen rechtlicher Schutz zukommt.

Der Beklagte trat seit Jahren in seinem Freundes- und Bekanntenkreis unter seinem Spitznamen auf und hatte auch die entsprechende Domain reserviert.

Der Kläger, dessen bürgerliche Name so lautete wie der Spitzname, sah sich in seinen Rechten verletzt und begehrte die Übertragung der Domain.

Zu Unrecht wie das AG Ludwigshafen entschied.

Der vom Beklagten seit langen Jahren verwendete Spitzname sei eine für alle nachvollziehbare Abkürzung seines Nachnamens, der von § 12 BGB geschützt sei.

Weder läge seitens des Beklagten eine Namensanmaßung noch eine Namensleugnung vor. Dem Kläger werde gerade nicht das Recht abgesprochen, seinen Namen zu gebrauchen. Auch sei die Verwendung der Domain nicht dazugeeignet, eine namensmäßige Verwirrung hervorzurufen.

Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die Domain.

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