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LG Düsseldorf: Haftung eines Unternehmens für seine Vertriebspartner

Das LG Düsseldorf bestätigt in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 19.12.2008 - Az.: 38 O 74/08) noch einmal die weitreichende Haftung eines Unternehmens für die Handlungen seiner Vertriebspartner.

Die Beklagte gab außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, da sich auf den Verpackungen ihrer Software-Produkte irreführende Aussagen fanden.

Durch Testeinkäufe musste die Klägerin, der sich die Beklagte unterworfen hatte, feststellen, dass auch weiterhin in den Läden die Computerprogramme mit den unzutreffenden Aussagen beworben wurden. Darin sah sie einen Verstoß gegen die außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung.

Die Beklagte teilte mit, dass sie die Großhändler informiert habe und damit alles Mögliche und Zumutbare getan habe.

Dem schlossen sich die Düsseldorfer Richter nicht an, sondern verurteilten die Beklagte.

Zwar gehörten die Einkaufsläden, in den die Klägerin die Testeinkäufe getätigt habe, nicht rechtlich zur Beklagten. Es handle sich jedoch um Vertriebspartner der Beklagten, so dass sie ein sogenanntes Organisationsverschulden treffe.

Dass zwischen der Beklagten und den Einzelhändlern keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sei unerheblich, so die Juristen. Denn es existiere die Möglichkeit, über die Großhändler Einfluss auf den Einzelhandel zu nehmen. Ein einzelner Brief, in dem kein Hinweis enthalten sei, welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung entstünden, reiche nicht aus. Auch ein Hinweis mit der Bitte um Unterstützung sei unzureichend.

Daher hafte die Beklagte im vorliegenden Fall für ihre Vertriebspartner.

Die Entscheidung entspricht der gängigen Rechtsprechung. Die Gerichte setzen die Messlatte der Sorgfaltspflichten extrem hoch an. Bereits das OLG Hamburg (Urt. v. 29.11.2006 - Az.: 5 U 99/06), das OLG Naumburg (Urt. v. 24.03.2006 - Az.: 10 U 56/05) und das OLG Schleswig (Beschl. v. 18.02.2005 - Az.: 6 W 7/05) haben in vergleichbaren Situationen identisch entschieden.

Das damit verbundene enorme wirtschaftliche Risiko für ein Unternehmen ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 04.12.2006 - Az.: 1 BvR 1200/04).

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