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AG Köln: Provider-Mitwirkungspflichten bei Domain-Transfer

Das AG Köln hat in einem schon etwas länger zurückliegenden Entscheidung (Beschl. v. 24.11.2006 - Az.: 120 C 373/06) beschlossen, dass der Domain-Inhaber einen Anspruch darauf hat, dass der bisherige Provider alle notwendigen Maßnahmen einleitet, damit der gewünschte Domain-Transfers erfolgreich verläuft.

"Der Inhaber einer Internet-Domain hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherigen Provider alle notwendigen Erklärungen abgibt, damit der Inhaber seinen bisherigen Namen auch beim neuen Provider beibehalten kann.

Mit der Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht war die Beklagte spätestens seit der E-Mail vom 12.5.2006 in Verzug. Der Kläger hatte mit seiner Aufforderung an die Beklagte (...) sowie seinen Antrag an den neuen Provider (...) alle notwendigen Anträge gestellt.

Es war insbesondere nicht erforderlich, der Beklagten oder Fa. D AG einen zusätzlichen "KK-Antrag" zu übermitteln, weil in den vorgenannten Schreiben bereits alle erforderlichen Angaben und Erklärungen enthalten waren. Die Aufforderung zur Freigabe einer Internet-Domain und zur Mitwirkung bei der Übertragung auf einen neuen Provider ist nicht an eine bestimmte Form gebunden."

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