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LG Kiel: Kein Internet-Glücksspiel mehr für gewerbliche Spielvermittler

Das LG Kiel (Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08) hat entschieden, dass ein gewerblicher Spielvermittler keinen Anspruch hat, weiterhin Lottospiele über das Internet zu vermitteln.

Die Klägerin, eine gewerbliche Spielevermittlung, hatte mit der Beklagten, der Landeslotteriegesellschaft in Schleswig-Holstein, einen entsprechenden Vertrag über die Einlieferung von Lotterielosen, die über das Internet verkauft wurden.

Die Lotteriegesellschaft erklärte diesen Vertrag nun für hinfällig und deaktivierte die Schnittstelle. Sie berief sich dabei auf die Normen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), wonach das Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verboten sei.

Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen und begehrte im Eilverfahren die Reaktivierung der Schnittstelle.

Zu Unrecht wie die Kieler Richter entschieden.

Die vertragliche Vereinbarung sei wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 Abs.4 GlüStV) nach § 134 BGB unwirksam. Die glücksspielrechtlichen Regelungen seien auch rechtskonform mit dem EU-Recht und verstießen nicht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Die gewerblicher Spielvermittlerin könne daher aus diesem Vertrag keine Rechte mehr herleiten.

Das OLG Koblenz (Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09) ist anderer Ansicht und hat vor kurzem im Falle der Tipp24 AG einen Anspruch auf Reaktivierung der Schnittstelle im Bundesland von Rheinland-Pfalz bejaht.

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