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OLG Düsseldorf: Bezeichnung "Klinik" nur bei stationärer Behandlung erlaubt

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 09.09.2008 - Az.: I-20 U 168/07) hat entschieden, dass die Bezeichnung "Klinik" für einen Arzt nur dann erlaubt ist, wenn auch die Möglichkeit zur stationären Aufnahme besteht.

Der Beklagte führte eine Augenarztpraxis und verwendete den Begriff "Augenklinik". Er verfügte jedoch nur über ambulante Behandlungsmöglichkeiten.

Dies sahen die Düsseldorfer Richter als irreführende Werbung und somit als wettbewerbswidrig an.

Der Begriff "Klinik" werde von der breiten Öffentlichkeit gleichbedeutend mit Krankenhaus angesehen, so dass ein Patient erwarte, dass es auch die Möglichkeit der stationären Unterbringung gebe. Da der Beklagte lediglichüber einen Ruheraum, nicht jedoch über mit Betten ausgestattete Krankenzimmer verfüge, liege eine unzulässige Irreführung vor.

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