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LG Hamburg: Tipp24 darf in Hamburg weiter Online-Lottospiele vermitteln

Das LG Hamburg (Urt. v. 20.02.2009 - Az.: 408 O 4/09) hat entschieden, dass der gewerbliche Spielvermittler Tipp24 AG in Hamburg weiterhin Online-Lottospiele vermitteln darf.

Die Landeslotteriegesellschaft von Hamburg hatte der Tipp24 AG trotz vertraglicher Vereinbarungen die elektronische Schnittstelle gesperrt, durch die das Unternehmen die über das Internet vermittelten Lotterielose einlieferte. Das Landesunternehmen berief sich dabei auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), die ein Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verbieten.

Tipp24 ließ sich die Sperrung nicht gefallen und begehrte die Reaktivierung der Schnittschnelle.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Zwar sei die Internetvermittlung von öffentlichen Glücksspielen gemäß § 4 Abs.4 GlüStV gesetzlich verboten, dass führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die elektronische Schnittstelle deaktiviert werden dürfe.

Die Juristen äußerten insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der nationalen Regeln mit dem EU-Recht erhebliche Bedenken. Auch sei fraglich, ob das Verbot wirklich geeignet sei, die Spielsucht zu bekämpfen, wenn Glücksspiele in Form von Pferderennen oder Spielautomaten in Spielhallen auf breiter Front noch erlaubt seien.

Das LG Hamburg liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09), das ebenfalls Tipp24 die Einlieferung im Bundesland Rheinland-Pfalz erlaubt hat.
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Das LG Hannover (Urt. v. 28.01.2009 - Az.: 21 O 105/08), das LG Kiel (Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08) und das LG Stuttgart (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09) dagegen sahen die Sperrung der Schnittstelle durch die jeweilige Landeslotteriegesellschaft als rechtmäßig an.

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