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Kategorie: Allgemein

LG Hamburg: Rechtsmissbräuchlicher Unterlassungsanspruch der e-tail GmbH

Das LG Hamburg hat in einem aktuellen Verfahren (Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: 408 O 218/07) die Ansprüche der hinlänglich bekannten Internet-Firma e-tail als rechtmissbräuchlich eingestuft, da es der Klägerin überwiegend um die Erzielung von Gebühren ginge.

Die e-tail GmbH forderte von der Beklagten die Begleichung von außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten und die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes.

Die Hamburger Richter stuften das klägerische Begehren als klar rechtsmißbräuchlich ein.

Es überwiegten sachfremde Interessen, so die Juristen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin weit über 250 Abmahnungen ausgesprochen habe. In einer Vielzahl von Verfahren habe die Klägerin ihre Konkurrenten immer vor den Gerichten in Anspruch genommen, die sich entfernungsmäßig sehr weit vom Sitz des jeweiligen Beklagten befunden hätten. Das spreche dafür, dass den Gegnern die Rechtsverteidigung durch erhöhten Aufwand und erhöhte Kosten erschwert werden solle.

Des weiteren bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem geringen Jahresüberschuss, den die Klägerin erziele, und den hohen Gebührenrechnungen ihrer Abmahnungen.

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