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LG Düsseldorf: Werbung mit angeblichem Patentschutz "Worlwide Patent" irreführend

Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Verfahren (Urt. v. 31.07.2008 - Az.: 4b O 210/07) entschieden, dass die Werbung für ein Patentschutz unlauter ist, wenn nicht ein einschränkender Hinweis erfolgt, dass es sich lediglich um die Anmeldung eines Patents handelt.

Für ebenso unzulässig erklärten die Richter die Aussage in einem Werbeprospekt, die dem Verbraucher suggeriere, dass das Produkt weltweit Patentschutz genießt, dies aber tatsächlich nur in Europa der Fall ist.

Der Beklagte warb für ihre Matratzen und bildete dabei das Logo des Europäischen Patentamts mit der Unterschrift "Worlwide Patent" ab.

Die Düsseldorfer Richter sahen diese Aussagen als unzulässige Werbung an.

Zum einen handle es sich lediglich um ein angemeldetes, aber noch nicht eingetragenes Patent. Dies verschweige die Beklagte bewusst.

Zum anderen erwecke die Bildunterschrift "Worlwide Patent" beim Betrachter den fehlerhaften Eindruck, es handle sich um ein weltweites Patent, denn er wird "worldwide" und nicht "worlwide" lesen. Die Anmeldung selbst könne aber allenfalls EU-weiten Schutz genießen. Auch hierdurch werde der Verbraucher in die Irre geführt.

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