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AG Waiblingen: Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay unwirksam

Das AG Waiblingen (Urt. v. 12.11.2008 - Az.: 9 C 1000/08) hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay unwirksam ist.

Der Kläger hatte auf der Online-Auktionsplattform eBay seinen PKW zum Verkauf angeboten und u.a. geschrieben:

"Spaßbieter erklären sich mit der Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25% des Verkaufspreises einverstanden."

Das Gericht hat diese Klausel für unwirksam eingestuft.

Sie verstoße gegen geltendes AGB-Recht (§ 309 Nr.6 BGB) und entfalte daher keine Wirkung. Eine solche Regelung könne allenfalls individualvertraglich vereinbart werden. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Klausel des Käufers richte sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen und sei daher der klassische Fall einer Allgemeinen Geschäftsbedingung.

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