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AG Charlottenburg: Abmahnkosten bei Mitverschulden nur zur Hälfte erstattungsfähig

Das AG Charlottenburg (Urt. v. 16.06.2008 - Az.: 210 C 28/08) hat entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten nur zur Hälfte besteht, wenn den Abmahnenden ein Mitverschulden trifft.

Das Gericht ging im vorliegenden Fall deswegen von einem Mitverschulden aus, weil der Abmahner bereits durch einen einfachen Hinweis hätte verhindern können, dass der persönlichkeitswidrige Zeitungsartikel überhaupt erscheint.

Kläger war der Fernsehmoderator Günther Jauch, der die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten begehrte. Der Journalist einer großen deutschen Tageszeitung rief beim Rechtsanwalt des Klägers an und wollte erfahren, ob Günther Jauch tatsächlich persönlich zu einem bestimmten Gerichtsprozess erscheine. Der Anwalt antwortete daraufhin, dass er sich bereits in der Vergangenheit zu dem Rechtsstreit geäußert habe. Aktuell werde werde er keine weitere Stellungnahme abgeben.

In Wahrheit war der ursprüngliche geladene Günther Jauch zwischenzeitlich wieder vom Gericht abbestellt worden.

Das Berliner Amtsgericht sprach dem Kläger lediglich 50% der Anwaltskosten zu. Denn den Kläger treffe ein Mitverschulden.

Der Kläger trage eine Mitverantwortung, da sie es unterließen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ein Mitverschulden müsse sich der Anwalt vor allem deshalb zurechnen lassen, da er es trotz der ausdrücklichen Nachfrage am Telefon unterlassen habe, den Journalisten darüber aufzuklären, dass Günther Jauch nicht persönlich vor Gericht erscheinen müsse. Der Jurist habe erkennen müssen, dass die folgende Berichterstattung dadurch eine entsprechende Annahme zum Gegenstand haben werde. Im Interesse seines Mandanten habe er einen profanen Hinweis geben und damit die persönlichkeitswidrige Berichterstattung abwenden müssen.

Da dies nicht geschehen sei, liege ein Mitverschulden des Klägers vor.

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