Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG Bonn: Anschluss-Inhaber haftet für Sex-Hotline-Gespräches des Sohnes

Das AG Bonn (Urt. v. 16.08.2008 - Az.: 3 C 65/07) hat entschieden, dass der Vater, der Inhaber des Telefon-Anschlusses ist, für die Sex-Telefonate seines minderjähriges Sohnes haftet.

Der Filius wählte vom heimischen Anschluss aus einen Auskunftsdienst und ließ sich darüber mit einer Rufnummer verbinden, unter der erotische Leistungen angeboten wurden.

Es sei Aufgabe des Anschluss-Inhabers entsprechende Vorsorge-Maßnahmen zu treffen, wenn er entsprechende Gespräche seines Sohnes unterbinden wolle. Denn der Netz-Betreiber könne nicht überprüfen, ob der Anrufer volljährig sei oder nicht.

Da der Vater dies im vorliegenden Fall unterlassen habe, hafte er für die Telefonate.

Rechts-News durch­suchen

27. Oktober 2026
Wer mit 5,0 Sternen wirbt, obwohl der tatsächliche Bewertungsschnitt niedriger ausfällt, täuscht Verbraucher.
ganzen Text lesen
26. Oktober 2026
Wer einen SCHUFA-Score anfechten will, muss einen zeitlichen Zusammenhang zu einer nachteiligen Vertragsentscheidung darlegen.
ganzen Text lesen
26. Oktober 2026
Wer sein Grundstück vor fremden Blicken schützen möchte, kann von Google Earth und Google Maps verlangen, dass keine digitalen 3D-Aufnahmen davon…
ganzen Text lesen
23. Oktober 2026
Wer seinen Liedtext als eigenkreative Rohversion nachweist, behält das Urheberrecht, auch wenn später KI bei der Bearbeitung eingesetzt wurde.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen