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OVG NRW: Auskunftspflicht der Deutschen Telekom AG über Inhaber einer IP-Adresse

Das OVG NRW (Beschl. v. 17.02.2009 - Az.: 13 B 33/09) hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG verpflichtet ist, Auskunft über die einer ihr mitgeteilten dynamischen IP-Adresse zugehörigen Daten des Anschlussinhabers zu erteilen.

Denn hierbei handle es sich um Bestandsdaten und nicht um Verkehrsdaten, so die Richter.

Rechtsgrundlage für die Auskunft sei § 113 TKG.

Auch handle es sich hier nicht um Verkehrsdaten, da die IP-Adresse bereits bekannt war und das Telekommunikationsunternehmen nur die Information zum Anschlussinhaber mitteilen müsse.

Das Ganze sei, so die Juristen, sei vergleichbar mit einer Halteranfrage wie bei einem bekannten KfZ-Kennzeichen.

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