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LAG Mainz: Weiterleitung von Porno-Mails am Arbeitsplatz kein außerordentlicher Kündigungsgrund

Das LAG Mainz (Urt. v. 17.12.2008 - Az.: 7 Sa 317/08) hat entschieden, dass die Weiterleitung von Porno-Mails am Arbeitsplatz an andere Kollegen nicht zwingend ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist.

Der Kläger leitete an seine Kollegen im Intranet des Unternehmens E-Mails mit pornografischen und tierpornografischen Inhalten weiter. Die betreffenden Kollegen arbeiteten in einem Großraumbüro. Die Mitarbeiter leiteten den Inhalt der elektronischen Post an Freunde und sonstige Bekannte außerhalb der Firma weiter. Der Kläger selbst tat dies nicht.

Das verklagte Unternehmen kündigte daraufhin seinem Arbeitnehmer außerordentlich.

Zu Unrecht wie nun die Mainzer Richter entschieden.

Zwar handle es sich bei der Weiterleitung der E-Mail mit den pornografischen Inhalten um ein klares Fehlverhalten. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Kollegen die Nachricht nicht als belästigend empfanden, sondern, ganz im Gegenteil, den Inhalt sogar noch an Dritte weitergaben. Besonders schutzwürdige Personen wie beispielsweise Frauen oder Schüler-Praktikanten seien durch die E-Mail nicht belästigt worden.

Auch habe sich die Pflichtverletzung nur intern abgespielt, so dass eine Rufschädigung der Firma in der Öffentlichkeit ausgeblieben sei.

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