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OLG Hamm: Telefonwerbung auch bei bestehendem Vertragsverhältnis wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm (Urt. v. 17.02.2009 - Az.: 4 U 190/08) hat entschieden, dass auch bei einem bestehenden Vertragsverhältnis ein Unternehmen bei einem anderen keine Telefonwerbung betreiben darf.

Die Beklagte unterhielt ein Call-Center, von dem aus sie u.a. Telefonwerbung durchführte. Sie rief bei einem Unternehmen an, um bei diesem Kunden, der bereits einen Telefonvertrag abgeschlossen hatte, für DSL-Anschlüsse und Flatrates zu werben.

Dies stuften die Hammer Richter als rechtswidrig ein.

Eine mutmaßliche Einwilligung könne zwar darin gesehen werden, dass das Unternehmen bereits Geschäftsverbindungen zu dem Werbenden unterhalte habe und daher über neue Angebote informiert werden möchte. Jedoch müssten dabei die Umstände eines jeden Einzelfalls geprüft werden, d.h. ob der Geschäftspartner von einem vermuteten Einverständnis ausgehen durfte.

Dies war im vorliegenden Fall zu verneinen. Der einzige Zweck der Anrufe habe darin gelegen, neue Flatrate-Tarife und neue DSL-Angebote vorzustellen. Bei der Komplexität dieser Angebote und insbesondere der Tarife, die auch angesichts der erheblichen Konkurrenz eine eingehende Prüfung erforderlich machen, entspreche es dem erkennbaren Interesse des Beworbenen weit eher, ihm solche Angebote schriftlich zu unterbreiten. Dies gelte umso mehr, als dass es mit der Information keine besondere Eile gehabt habe und das Unternehmen auch mit dem Tarif zufrieden gewesen sei.

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