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LG Frankfurt a.M.: Telekom AG muss für T-Online-Verschmelung 1,15 EUR pro Aktie zuzahlen

Durch Beschluss hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2009 über die Anträge zahlreicher ehemaliger Aktionäre eines Internetunternehmens entschieden, mit denen diese gegenüber der Konzernmutter, einem international tätigen Telekommunikationsunternehmen, auf die das Internetunternehmen nach einem entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss vom 29.04.2005 verschmolzen wurde, einen Anspruch auf bare Zuzahlung geltend gemacht haben.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung ausgeführt, dass im Rahmen des Verschmelzungsverfahrens der Firmenwert des Internetunternehmens zu niedrig angesetzt wurde und daher das Umtauschverhältnis – die Aktionäre des Internetunternehmens erhalten für je 25 Stück Aktien der Gesellschaft 13 Stück Aktien der Konzernmutter – nicht zutreffe.

Dies führe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Firmenwertes nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 SpruchG i.V.m. § 15 UmWG) zu einer von der Antragsgegnerin als übernehmenden Gesellschaft bar vorzunehmenden Zuzahlung je Aktie der außenstehenden Aktionäre in Höhe von 1,15 € (betroffen sind 120.634.965 Aktien).

Beschluss vom 13.03.2009, Az.: 3-05 O 57/06

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 16.03.2009

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