Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Hamburg: Umfang des markenrechtlichen Schutzes bei Vertipper-Domains (günstiger.de)

Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.01.2009 - Az.: 5 W 1/09) hatte über den Umfang eines gerichtlichen Verbots in Sachen markenrechtlicher Schutz bei Vertipper-Domains zu entscheiden.

In der Vergangenheit war der Schuldnerin gerichtlich verboten worden die Domains "gübstiger.de" und "günstigert.de" zu verwenden, da sie die Markenrechte des Domaininhabers von "günstiger.de" und "guenstiger.de" verletzte.

Wenig später stellte sich heraus, dass die Schuldnerin auch die Domains "günstigef.de", "günstiher.de", "günatiger.de" und "günstger.de" registriert hatte.

Der Gläubiger sah darin eine Verletzung des gerichtlichen Verbots und stellte einen Ordnungsmittelantrag.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden.

Das gerichtliche Verbot umfasse nicht die neuen Verletzungshandlungen.

Zwar sei im Wettbewerbsrecht anerkannt, dass auch kerngleiche Verstöße gegen ein Verbot mit erfasst seien (sogenannte Kerntheorie). Dieser Grundsatz könne jedoch auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragen werden, da bereits die Abweichung einzelner Buchstaben ausreiche, um eine inhaltliche Übereinstimmung abzulehnen.

Vielmehr bedürfe es jeweils einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls.

Hier lehnten die Richter eine Verletzung des ursprünglichen Verbots ab, da bislang nicht verwendete Buchstaben an unterschiedlichen Stellen eingefügt worden seien, so dass sich ein gänzlich neuer Eindruck ergebe.

Rechts-News durch­suchen

30. Januar 2026
Fax-Werbung für Gesundheits-Apps an Ärzte bleibt auch mit Patientenzustimmung unzulässig, da sie unzumutbar belästigt und werbend wirkt.
ganzen Text lesen
30. Januar 2026
In App-gesteuerten Liefergebieten ohne eigene Leitung darf kein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden.
ganzen Text lesen
29. Januar 2026
Lootboxen in FIFA sind kein verbotenes Glücksspiel, da der Spielerfolg vor allem vom Können und nicht vom Zufall abhängt.
ganzen Text lesen
29. Januar 2026
Ein Vereinsmitglied darf vor einer Abstimmung die E-Mail-Adressen anderer Mitglieder herausverlangen, um Einfluss auf deren Entscheidung zu nehmen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen