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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Nicht-Ausschüttung von versprochenen Online-Vertrags-Prämien ist wettbewerbswidrig

Ein Unternehmen, das bei dem Abschluss von bestimmten Verträgen eine Prämie verspricht, diese später aber nicht unaufgefordert ausschüttet, verhält sich wettbewerbswidrig (LG Köln, Urt. v. 23.10.2019 - Az.: 84 O 96/19).

Die Beklagte vermittelte über ihre Webseite Energielieferungsverträge und versprach bei dem Abschluss bestimmter Kontrakte, dass gewisse Prämien ausgeschüttet würden:

"Sofortbonus: 180,00 € Auszahlungszeitpunkt 90 Tage ab Belieferungsbeginn."

Die Firma zahlte jedoch das Entgelt nicht aufgefordert auf. Als sie von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg deswegen abgemahnt wurde, verteidigte sie sich zum einen damit, dass ihr gar nicht die Kontoverbindung der Verbraucherin bekannt gewesen sei. Zum anderen habe die Kunden die Ausschüttung gar nicht angefordert.

Das LG Köln gab der Klage Recht.

Das Verhalten der Beklagten sei rechtswidrig.

Die Beklagte habe sich zum keinem Zeitpunkt bemüht, die Kontoverbindung der Verbraucherin in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus hätte die Prämie auch in Form eines Verrechnungsschecks erfolgen können. 

Unzulässig sei es auch gewesen, erst die Anforderung durch die Kunden abzuwarten. Die Beklagte sei von sich aus verpflichtet gewesen, Ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehöre auch die Auszahlung der Prämie. Ein Nachfragen des Kunden sei nicht notwendig. Denn die Beklagte ihrerseits erwarte ja auch, dass der Kunde z.B. die monatlich geschuldeten Abschlagszahlungen fristgerecht von sich aus leiste und nicht erst auf entsprechendes Verlangen der Beklagten bezahle.

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