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Kategorie: Onlinerecht

NOYB legt Datenschutzbeschwerden gegen zahlreiche Cookie-Paywalls ein

Wie die österreichische Datenschutzorganisation noyb  mitteilt, hat sie gegen zahlreiche Online-Angebote hinsichtlich der Cookie-Paywalls Datenschutzbeschwerde eingelegt.

Es geht dabei um die Beanstandung, dass die Webseiten den Zugang zu ihren redaktionellen Inhalten nur dann kostenlos erlauben, wenn der User in die Tracking-Verarbeitung einwilligt. Ohne Zustimmung wird alternativ ein kostenpflichtiges Abo angeboten.

Betroffen sind die Webseiten von Spiegel, Zeit, Heise, FAZ, Der Standard, Kronen Zeitung und T-Online.

Noyb  beanstandet, dass die so erlangte Einwilligung nicht freiwillig sei, weil eine gewisse Marktmacht zu Lasten der Verbraucher ausgenutzt werde. Es werde auch gegen das Kopplungsverbot verstoßen. Darüber hinaus wird auch die konkrete Einwilligungsausgestaltung angegriffen.

Die Datenschutzbehörde Österreich hat bereits Ende 2018 im Fall "Der Standard"  bestimmt, dass die damalige Ausgestaltung nicht zu beanstanden ist, vgl. unsere Kanzlei-News v. 09.01.2019:

"Im Ergebnis liegt in den Konsequenzen bei Nichtabgabe einer Einwilligung bei weitem kein wesentlicher Nachteil vor und ist die betroffene Person mit keinen beträchtlichen negativen Folgen konfrontiert.

Ebenso ist nach der Judikatur der Datenschutzbehörde zu berücksichtigen, dass eine freiwillige Einwilligung dann vorliegen kann, wenn ein bestimmter Verarbeitungsvorgang auch zum erkennbaren Vorteil der betroffenen Person gereicht (vgl. anstelle vieler DSK vom 8. März 2006, DSK 8.3.2006, K178.209/0006-DSK/2006; vgl. dazu auch Kotschy in Brodil (Hrsg), Datenschutz im Arbeitsrecht (2010) 3).

Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da ein Besucher der Webpage nach Abgabe einer Einwilligung vollen Zugang zur Webpage und zu den Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin erhält, wobei dieser Zugang – wie festgestellt – auch in keinerlei Weise beschränkt ist und inhaltlich dem Abschluss eines O**-Abos gleichkommt.

Da die Einwilligung, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 4 und 7 DSGVO, freiwillig abgegeben wurde, war nicht mehr darauf einzugehen, ob durch eine etwaig unfreiwillig abgegebene Einwilligung eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung begründet wird."

Auch die Mehrheit der deutschen Datenschutzbehörden vertritt diesen Standpunkt und hält die Ausgestaltung von Webseiten, bei denen zwischen kostenlosen Angeboten (mit Tracking) und kostenpflichtigen Angeboten (ohne Tracking) differenziert wird, für DSGVO-konform.

So erklärt die Niedersächsische Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel  in ihrer Handreichung zur datenschutzkonformen Einwilligung auf Webseiten (PDF-Download) eine derartige Nutzung eindeutig für freiwillig und somit für rechtmäßig.

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