Das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.01.2013 - Az.: 5 W 93/13) hat entschieden, dass die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht, die durch das <link news seit-heute-gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken-in-kraft.html _blank external-link-new-window>Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, auf Altfälle nicht anwendbar ist.
Durch <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG, der durch das <link typo3 news seit-heute-gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken-in-kraft.html _blank external-link-new-window>Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, wurde der fliegende Gerichtsstands im Urheberrecht in bestimmten Fällen bei Privatpersonen abgeschafft.
Das OLG Hamburg äußert zunächst klar die Ansicht, dass es auch zukünftig den fliegenden Gerichtsstand beibehalten wird. Lediglich in den Fällen, in denen der neue <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG greife, gelte etwas anderes.
In dem vorliegenden Verfahren, das einen Verbraucher betraf, wandte das Gericht die Vorschrift nicht an, da der Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der Reform spielte.
Wie bereits das LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news urheberrecht abschaffung-des-fliegenden-gerichtsstandes-im-urheberrecht-gilt-nicht-fuer-altfaelle.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.12.2013 - Az.: 308 S 25/13) wendet nun auch das OLG Hamburg die Neuregelung auf Altfälle nicht an.