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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Online-Lieferdienst deliveroo haftet für fehlerhafte Allergen-Kennzeichnung seiner Partner-Restaurants

Der Online-Lieferdienst deliveroo  haftet für die fehlerhafte Allergen-Kennzeichnung seiner Partner-Restaurants (LG Berlin, Urt. v.  16.07.2019 - Az.: 16 0 304/17).

Die Klägerin beanstandete bestimmte Inhalte auf dem Portal des Online-Lieferdienstes deliveroo. Auf dieser Seite wurden unterschiedliche Partner-Restaurants mit ihren Angeboten dargestellt. Der Nutzer hatte die Möglichkeit, Essen auszuwählen und zu bestellen.

Nach den AGB fand der Vertragsschluss ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Restaurant statt. Ferner hieß es in den Bestimmungen:

"Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unser Partner Restaurant für die Zubereitung der Bestellung Nüsse oder ähnliche allergene Stoffe nutzt. Sofern Sie eine Allergie haben, bitten wir Sie, das Partner Restaurant vor Ihrer Bestellung telefonisch darüber zu informieren. Deliveroo kann nicht gewährleisten, dass sämtliche Bestellungen frei von Allergenen sind.“

Die Klägerin sah eine Wettbewerbsverletzung, da keine ausreichende Anleger-Kennzeichnung nach dem Lebensmittelrecht erfolgt sei. 

Dieser Ansicht schloss sich das LG Berlin an. Die gesetzlichen Vorschriften bestimmten ausdrücklich, so die Richter, dass vor dem Vertragsschluss produktspezifisch die jeweiligen Allergie-Informationen zur Verfügung gestellt werden müssten. Ein allgemeiner Hinweis reiche daher nicht aus.

Die Plattform hafte auch als Täterin. Denn die lebensmittelrechtliche Vorschrift habe einen weiten Anwendungsbereich. Als Lebensmittelunternehmen seien nämlich alle Firmen anzusehen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführten.

Daher sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit dem Restaurant oder mit deliveroo  den Vertrag schließe. Deliveroo erbringe so weitreichende Tätigkeiten, dass es kennzeichnungspflichtig sei:

"Die Beklagte nimmt bei Bestellungen über ihre Plattform sowohl die Bestell- als auch die Zahlungsabwickiung vor und sorgt durch für sie tätige Fahrer für die Auslieferung der bestellten Speisen und Getränke.

Auch bündelt sie Speisen- und Getränkeangebote der kooperierenden Restaurants auf ihrer Plattform unter ihrem Logo und vereinheitlicht deren Marktauftritt auf ihrer Plattform in ihrem corporate design. Durch die Bündelung der Speisen- und Getränkeangebote über ihre Plattform macht die Beklagte diese einem breiten Publikum zugänglich. Aus Sicht eines die Plattform der Beklagten nutzenden Verbrauchers, der ausschließlich mit ihr, nicht aber mit den kooperierenden Restaurants in Kontakt tritt, ist die Beklagte in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungs betrieb eingebunden."

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