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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Online-Lieferdienst Flink darf keine zusätzliche Lagergebühr verlangen

Flink darf keine zusätzliche Lagergebühr für bestimmte Produkte verlangen, da dies eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstellt.

Der Lieferdienst Flink darf bei einer Online-Bestellung keine zusätzliche Lagergebühr verlangen (LG Berlin II, Urt. v. 21.05.2024 - Az. 52 O 157/23).

Der Beklagte war der Online-Bringdienst Flink. Er verlangte für bestimmte Produkte, insbesondere Tabakwaren, zusätzlich zum Kaufpreis eine Lagergebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Diese Gebühr wurde vor dem Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt und sollte die Kosten für die Lagerung der Waren decken.

Die klägerische Verbraucherzentrale sah darin einen Rechtsverstoß und klagte.

Das LG Berlin gab den Verbraucherschützern Recht. 

Es liege eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor.  Die zusätzliche Lagergebühr decke  im Wesentlichen die eigenen Betriebskosten von Flink ab. Derartige Aufwendungen müssten jedoch im regulären Verkaufspreis enthalten sein und dürften nicht separat ausgewiesen werden.

1. Preisabsprache ist AGB:
Die Regelung über die Liefergebühr sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den strengen gesetzlichen Anforderungen unterliege:

"Nach diesen Maßstäben liegt in der streitgegenständlichen Preisvorgabe der Beklagten für Warenlieferungen, die bestimmte Produkte, wie etwa Tabak, enthalten, eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. 

Denn die Beklagte stellt mit der sogenannten Lagergebühr nicht etwa ein Entgelt für die Lagerung einer konkreten erworbenen Ware in Rechnung. Das behauptet sie selbst nicht. 

Dies ist auch ausgeschlossen, weil die Gebühr unabhängig von der Zahl der beispielsweise bestellten Tabakprodukte anfällt. Die Gebühr lässt sich - anders als die Lieferkosten - keiner konkreten Gegenleistung zuordnen. Die Beklagte legt mit der sogenannten Lagergebühr vielmehr die Kosten um, die ihr möglicherweise für die Lagerung der Gesamtheit der von ihr angebotenen Waren entstehen. Es mangelt damit der Bezug zu der vom jeweiligen Kunden bestellten Ware."

2. Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers:
Die Vereinbarungen würden den Verbraucher in seinen Rechten benachteiligen:

"Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 

Eine solche unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. 

Eben dies ist mit der streitgegenständlichen Inrechnungstellung von Lagerkosten verbunden. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu den er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (…). 

Die Lagerung von Waren, die kurzfiristig geliefert werden sollen, dient vornehmlich dem Interesse der Beklagten, die sich dies zur Geschäftsaufgabe gemacht hat. Sie dient nicht demjenigen, der zufällig ein Produkt aus diesem Lagerbestand ausgewählt hat und unabhängig von der Anzahl dieser Produkte und den übrigen bestellten Waren zu den Kosten des gesamten Lagerbestandes herangezogen wird."

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