Ein Online-Marktplatz für Apotheken (hier: Apotheken-Plattform DocMorris) darf den Apotheken keine Gebührenmodelle aufzwingen, die deren wirtschaftliche Unabhängigkeit gefährden. Eine feste Grundgebühr ist rechtlich unbedenklich, eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr muss jedoch genau geprüft werden (BGH, Urt. v. 20.02.2025 - Az.: I ZR 46/24).
Das niederländische Unternehmen DocMorris betrieb eine Online-Plattform, über die Apotheken nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verkaufen und elektronische Rezepte einlösen konnten. Die Plattform verlangte von den teilnehmenden Apotheken eine feste monatliche Grundgebühr von 399 EUR sowie eine Transaktionsgebühr von 1,0% auf den Nettoverkaufspreis der verkauften Medikamente.
Eine deutsche Apothekerkammer beanstandete dieses Modell als unzulässig.
Der BGH bestätigte nun, dass die Grundgebühr von 399 EUR rechtlich zulässig sei, da sie unabhängig von der Anzahl der Rezepte oder Verkäufe erhoben werde und daher keinen verbotenen wirtschaftlichen Einfluss auf die Apotheken habe. Denn die monatliche Grundgebühr werde nicht speziell für das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten von E-Rezepten gezahlt. Es fehle an dem erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Einflussnahme auf die Apothekenwahl der Kunden.
Auch ein Verstoß gegen das Apothekengesetz liege nicht vor. Ein Online-Marktplatz dürfe Apotheken eine digitale Infrastruktur zur Verfügung stellen. Eine feste monatliche Gebühr sei unproblematisch, solange kein wirtschaftlicher Zwang zur Teilnahme entstehe.
Allerdings müsse die Frage, ob die umsatzabhängige Gebühr die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Apotheken gefährde, durch das OLG noch einmal geprüft werden. Das Urteil wurde daher insoweit aufgehoben und zurückverwiesen. Die 10%ige Transaktionsgebühr könne möglicherweise unzulässig sein, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Apotheken von der Plattform führe. Hierzu fehlten jedoch konkrete Feststellungen:
"Die Klägerin erhält die monatliche, von der Zahl der Transaktionen unabhängige Grundgebühr nicht für das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten von Rezepten, sondern (…) für das Zurverfügungstellen einer Marktplatz-Infrastruktur.
Die apothekenrechtlichen Schutzzwecke, die Wahlfreiheit der Versicherten und eine flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gewährleisten, stehen dem im Streitfall beanstandeten Plattformangebot der Klägerin nicht entgegen."