Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Online-Reklame für Wohnräumen als "provisionsfrei" ist rechtswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Online-Werbeaussage "Marktplatz für provisionsfreie Immobilien"  für Wohnräume ist eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da mit Einführung des Bestellerprinzips im Maklerbereich die Vermittlung kostenlos ist, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.10.2019 - Az.: 6 U 54/18).

Die Beklagte warb auf ihrer Webseite mit nachfolgenden Aussagen:

"Null-Provision – Marktplatz für provisionsfreie Immobilien
Deutschlands größter Marktplatz für provisionsfreie Immobilien
273.000 provisionsfreie Immobilienangebote warten auf Sie!“

und

"Provisionsfreie Mietwohnungen in Berlin
3.497 provisionsfreie Wohnungen zur Miete"

Seit Einführung des Bestellerprinzips vor einigen Jahren sei grundsätzlich die Vermittlungstätigkeit kostenlos, da bereits ein Auftrag des Vermieters vorliege. 

Durch die Werbung werde nun der Eindruck erweckt, dass es sich bei der provisionsfreien Vermittlung um eine Besonderheit handle. Dies seit aber gerade nicht der Fall.

Der Verbraucher werde auch in die Irre geführt, denn es sei davon auszugehen, dass nach wie vor ein erheblicher Teil des Marktes nichts vom Bestellerprinzip mitbekommen habe und daher davon ausgehe, dass eine Vermittlung weiterhin kostenpflichtig sei.

Rechts-News durch­suchen

21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Fitnessstudio darf die Handtuchpauschale nicht per E-Mail ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds erhöhen.
ganzen Text lesen
14. Mai 2026
Das LG Bremen untersagt Mondelez, die 90-g-Milka-Schokolade ohne klaren Hinweis anzubieten, weil Verbraucher weiter eine Größe 100 g erwarten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen