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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Verträge können auch per Brief gekündigt werden

Online geschlossene Verträge müssen nicht zwingend auch auf elektronischem Weg gekündigt werden. Auch die Kündigung per Brief ist möglich. Finden sich in den AGB eines Unternehmens über diesen Umstand unklare Regelungen, ist dies wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 29.04.2021 - Az.: 312 O 94/20).

Die verklagte Energieversorgungs-Firma hatte folgende Regelungen in ihren AGB:

[1.1] Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikationswege.

[2.4] Solange der Kunde sich noch nicht für das Kundenportal regtsirert hat bzw. L(...) aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert ist, ist L(...) berechtigt, die Kommunikation per Briefpost vorzunehmen. Die Kosten hierfür werden dem Kunden verursachungsgerecht in Rechnung gestellt. Der Kunde kann diese Kosten gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen."

Das Unternehmen vertrieb ihre Produkte nicht nur im Internet, sondern warb dafür auch auf Wochenmärkten.

Das LG Hamburg stufte die Klausel [1.1] als nicht hinreichend transparent und somit als irreführend ein. Denn sie erwecke beim Kunden den fehlerhaften Eindruck, dass er nicht auch per Brief kündigen könne:

"Dem wird die streitgegenständliche Klausel 1.1 nicht gerecht. Sie sieht vor, dass der Vertragspartner der Beklagten mit dieser ausschließlich auf elektronischem Kommunikationswege kommunizieren kann. Jegliche andere Kommunikation wie zum Beispiel die Kündigung in Textform per Einschreiben/Rückschein ist nach dem Wortlaut dieser Bedingung ausgeschlossen.

Für den Kunden wird nicht deutlich, dass er zum Beispiel den Widerruf oder die Kündigung des Vertrages in Textform einfach schriftlich per Brief (und nicht nur in elektronischer Form) aussprechen kann. (...)

Dass die Beklagte Widerruf und Kündigung in schriftlicher Form tatsächlich akzeptieren mag und darauf an anderer Stelle auf ihrer Internetseite hinweist, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel nichts. Denn der Kunde der Beklagten kann die Klausel dahin missverstehen, dass ihm ein Widerruf/ eine Kündigung in Textform per Brief oder ein Schreiben nicht möglich sei und aus diesem Grund auf die Abgabe der Erklärung ganz verzichten"

Die Klausel [2.4] sei ebenfalls unwirksam, so das Gericht. Denn es sei unklar, was mit dem Begriff "verursachungsgerecht"  genau gemeint sei:

"Der Begriff „verursachungsgerecht“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht klar und verständlich, sondern unklar.

Die Kosten, die für die Briefpost in Rechnung gestellt werden, werden in keiner Weise präzisiert, so dass - bei kundenfeindlichster Auslegung - diese Kosten unangemessen hoch steigen können.

Es ist schon nicht erkennbar, ob neben den Portokosten weitere Kosten zum Beispiel für Material oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden sollen. Dies verstößt gegen das Bestimmtheits- und Verständlichkeitsgebot."

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