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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Online-Werbung mit Bezeichnung "Anstalt" kann irreführend sein

Eine Online-Werbung, in der sich ein privatwirtschaftliches Unternehmen als "Anstalt"  bezeichnet, kann irreführend und somit wettbewerbswidrig sein, da der Verbraucher hier eine staatliche Einrichtung erwartet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018 - Az.: 2 U 37/18).

Die Parteien waren im Bereich des An- und Verkaufs von Diamant, Edelsteinen und anderen Edelmetallen tätig. Die Beklagte bezeichnete sich, auch online, als 

"XY. S-Anstalt“

Wobei "XY" die Bezeichnung für den geografischen Bereich war, in dem die Beklagte ihre Niederlassungen hatte.

Das OLG Düsseldorf stufte dies als Irreführung ein, da der durchschnittliche Betrachter hinter der Bezeichnung "Anstalt" eine öffentlich-rechtliche Institution erwarte und nicht ein privates Unternehmen.

Dabei könne dahingestellt bleiben, ob bereits die Bezeichnung "Anstalt"  alleine diesen Irrtum auslöse. Denn hier liege noch eine Verstärkung dieses fälschlichen Eindrucks vor, da die Beklagte das Wort in Zusammenhang mit einer räumlichen Beschreibung verwende. Spätestens diese Kombination führe dazu, dass beim User unzutreffende Assoziationen geweckt würden und er von einer amtlichen Stelle ausgehe.

Neben der verklagten Firma hafte auch ihr Geschäftsführer persönlich, da es sich bei der Firmierung um einem Umstand handle, der typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde.

Daran ändere auch nichts, dass der Geschäftsführer inzwischen abberufen worden sei. Denn er könne als Repräsentant einer neuen Firma oder als selbstständiger Unternehmer die beanstandete Tätigkeit weiter betreiben oder wieder aufnehmen. Daher bestünde der Unterlassungsanspruch auch nach dem Ende der Geschäftsführertätigkeit fort.

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