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Kategorie: Onlinerecht

AG Landstuhl: Online-Werbung mit "kostenloser Selbstauskunft" irreführend und rechtswidrig

Wirbt ein Unternehmen mit dem Service einer kostenlosen Datenschutz-Selbstauskunft (hier: "kostenlose Selbstauskunft"), so handelt es sich um eine arglistige Täuschung, wenn für die Leistung doch ein Entgelt berechnet wird (AG Landstuhl, Urt. v. 12.12.2018 - Az.: 2 C 427/18).

Die Beklagte machte für ihre Leistungen einen Zahlungsanspruch iHv. 14,95 EUR geltend. 

Sie warb bei Google AdWords mit der Aussage 

"kostenlose Selbstauskunft".

Gelangte der User auf die Website der Klägerin, wurde der Nutzer rechts neben der Eingabemaske auf die Kostenpflicht hingewiesen. Zudem erschien ein entsprechender Text , wenn der Kunde die Checkbox für die Zustimmung zu den AGB aktivieren musste.

Das AG Landstuhl ließ dies nicht ausreichen, um eine Zahlungspflicht zu begründen. Vielmehr handle es sich um eine arglistige Täuschung des Verbrauchers, sodass die Beklagte den Vertrag wirksam anfechten konnte.

Hinsichtlich der Checkbox wandte das Gericht ein, dass der Kostenhinweis dort erst nach Eingabe sämtlicher persönlicher Daten erscheine. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Kunde dies nicht mehr wahrnehme, da er nur daran interessiert sei, den vermeintlich kostenlosen Vorgang möglichst schnell abzuschließen.

Im Übrigen müsse sich die Klägerin an ihren eigenen Werbeaussagen messen lassen. Wenn sie mit "kostenloser Selbstauskunft"  werbe, gehe der Kunde davon aus, dass die Leistung auch kostenlos sei. Beziehe sich die Erklärung hingegen nur auf bestimmte Selbstauskünfte (z.B. die SCHUFA-Auskunft), müsse dies klar und transparent kommuniziert werden. Genau dies passiere aber nicht. Vielmehr sei die Kostenpflichtigkeit für den Kunden absolut überraschend.

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