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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Plakative Jackpot-Reklame von Lotto rechtswidrig

Die Werbung der Lotterie "6 aus 49" ist unzulässig, wenn der Jackpot plakativ und blickfangmäßig in den Vordergrund tritt und damit der besondere verbotene Anreizcharakter zur Spielteilnahme gefördert wird <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile blickfangmaessige-lotto-jackpot-werbung-unzulaessig-29-w-1209-10-oberlandesgericht-muenchen-20100427.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 27.04.2010 - Az.: 29 W 1209/10).

Der Beklagte warb in vielen Tageszeitungen und auf Werbetafeln für die Lotterie "6 aus 49", wobei er die Höhe des Jackpots in großen Buchstaben und farblich abgesetzt herausstellte.

Die Münchener RIchter stuften dies als nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verbotene Werbung ein.

Die Hervorhebung der Gewinnsumme sei ein unzulässiger Anreiz. Der Verbraucher werde seinen Blick nur auf den Jackpot richten und dadurch unerlaubt emotional beeinflusst.


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