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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Posten eines Grimasse-Emojis in WhatsApp ist kein Einverständnis in eine PKW-Lieferverzögerung

Die Verwendung eines Grimasse-Emojis in WhatsApp gilt nicht als Zustimmung zu Lieferverzögerungen bei einem Kauf.

Postet ein Kunde auf die Ankündigung, dass sich die Lieferung eines bestellten Produktes (hier: PKW Ferrari) verzögert, in WhatsApp ein Grimasse-Emoji, liegt darin kein Einverständnis mit der Lieferverzögerung (OLG München, Urt. v. 11.11.2024 - Az.: 19 U 200/24).

Der Kläger bestellte beim Beklagteneinen Ferrari SF90 Stradal zu einem Preis von rund 620.000,- EUR. Es kam in der Folgezeit zu mehreren Lieferverzögerungen.

Die Parteien unterhielten sich dann per WhatsApp.

Die Verkäuferseite schrieb:

„Hallo Herr (…),

Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022.

Das konnten wir nicht absehen und können wir nicht beeinflussen.

Immerhin ist der dann zur nächsten Saison da.

Viele Grüße (…)"

Der Kläger antwortet darauf mit einem Grimasse-Emoji:

"Ups

[Grimasse-Emoji]"  

Es kam dann in der Folgezeit zu weiteren Lieferverzögerungen. 

Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass der Kläger durch sein Emoji mit der Verzögerung sein Einverständnis erklärt habe und gar nicht zurücktreten könne.

Das OLG München gab der Klägerseite Recht.

In dem Posten des Emojis könne kein rechtliche verbindliche Zustimmung zu den Verspätungen gesehen werden. 

"Willenserklärungen können sowohl ausdrücklich – mündlich oder in schriftlicher Form – als auch konkludent – d.h. durch schlüssiges Verhalten – erfolgen. Bei Nachrichten, die per Messenger-dienst gesendet werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Willenserklärungen (…). Auch elektronische Erklärungen sind echte Willenserklärungen (…)

Der Erklärende kann seinen Willen mittels Zeichen kundtun (Singer in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 133 Rz. 8; Biehl, JuS 2010, 195 [197]), d.h. auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis. Diese werden häufig genutzt, um eine Aussage zu unterstreichen oder zu verstärken oder sollen klarstellen, in welchem Sinne etwas zu verstehen ist (z.B. ironisch)."

Und weiter:

"Eingedenk des Vorstehenden ist die Verwendung des Emojis  in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.09.2021 nicht als Zustimmung zur Aussage des Beklagten in der Nachricht zuvor zu werten (…).

Ausgehend von seiner in den gebräuchlichen Emoji-Lexika Emojipedia (https://emojipedia.org/de/grimassen-schneidendes-gesicht (…) und Emojiterra (https://emojiterra.com/de/grimassen-schneidender-smiley (…) angegebenen Bedeutung stellt der sog. „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. 

Dass die Parteien des Rechtsstreits – individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ ist allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls ist damit eine zustimmende Aussage verbunden. Die folgende Aussage des Klägers ändert daran nichts mehr."

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