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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Preis für Handy-Tarif muss inklusive aller Kosten angegeben werden

Der Preis für einen Handy-Tarif (= Mobilfunkgerät + bestimmter Tarif) muss inklusive sämtlicher Kosten angegeben werden. Es ist unzulässig, Einmalzahlungen (z.B. Anschlusspreis oder sonstige Zahlungen) nicht in die Preisangabe mit aufzunehmen (OLG Hamburg, Urt. v. 24.01.2019 - Az.: 3 U 130/18).

Die Beklagte bewarb online einen bestimmten Handy-Tarif (= Kopplung aus Mobilfunkgerät + bestimmter Tarif), gab dabei jedoch nicht die vollständigen Gesamtkosten an. Vielmehr wurden lediglich die monatlich wiederkehrende Summe (39,99 EUR) genannt. Die zusätzlich anfallenden Entgelte (Anschlusspreis iHv. 29,99 EUR und sonstige Einmalzahlung iHv. 49,00 EUR) wurden nicht mit inkludiert.

Erst wenn der User auf den Button "Zum Angebot"  klickte, erfuhr er auf der verlinkten Unterseite diese weiterführenden Informationen.

Das OLG Hamburg stufte dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) und somit als wettbewerbswidrig ein.

Nach der PAngVO müsse ein Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten angegeben werden. Die fehle im vorliegenden Fall, da weder der Anschlusspreis noch die sonstige Einmalzahlung berücksichtigt worden seien.

Daran ändere auch nichts, dass der User diese Informationen enthalte, wenn er auf den Button "Zum Angebot"  klicke. Denn zu diesem Zeitpunkt erfolge die Aufklärung bereits zu spät.

Der User sei nämlich daran gewöhnt, dass aufklärende oder einschränkende Erläuterungen zu einem Preis unmittelbar mit der Preisangabe verbunden seien (z.B. durch eine Fußnote oder einen Sternchenhinweis), so das Gericht. Zwar seien grundsätzlich auch andere Erläuterungen denkbar. Zwingende Voraussetzung sei aber, dass diese Hinweise klar und eindeutig erkennen ließen, dass sie sich auf die Kosten beziehen würden. 

Das sei bei der Angabe "Zum Angebot"  nicht der Fall. Zwar befinde sich der Button räumlich in der Nähe der Preisangabe. Inhaltlich habe die Angabe "Zum Angebot"  aber keinen konkreten Bezug, sondern vermittle dem Verkehr nur die Erkenntnis, dass er über diese verlinkte Angabe gerade zu dem Angebot gelange, dass ihm unterbreitet worden sei. Dass die Preisangabe später, also bei näherer Befassung des Verbrauchers mit dem Angebot noch weiteren Einschränkungen oder Bedingungen unterliegen könnte und dass insbesondere noch weitere Preisbestandteile hinzukommen könnten, werde mit der Angabe "Zum Angebot"  gerade nicht zum Ausdruck gebracht. 

 

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