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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Produkt-Werbung als Neuheit nur zulässig, wenn sich auch Inhalt geändert hat

Die Bewerbung eines Produkts als "neu" (hier: ein Arzneimittel) ist dann unzulässig und irreführend, wenn sich lediglich der Name geändert hat, die Inhaltsstoffe jedoch bereits seit langem von Mitbewerbern auf dem Markt angeboten werden (OLG Celle, Urt. v. 06.02.2018 - Az.: 13 U 134/17).

Die Beklagte bewarb ihr Arzneimittel mit nachfolgenden Aussagen:

"Ein neues homöopathisches Arzneimittel kann Ihnen auf effektive und natürliche Weise helfen, sich von den Beschwerden zu befreien (…)."

und

"Eine sehr gut verträgliche natürliche Therapie-Option zur wirksamen Behandlung der intensiven Nervenschmerzen bietet ein neues homöopathisches Komplexmittel (...)"

Das OLG Celle stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein.

Zwar werde das Produkt von der Beklagten erst seit 2016 vertrieben. Jedoch werde die Wirkstoffzusammensetzung als solche unter anderem Namen - produziert von anderen Herstellern - seit annähernd 20 Jahren auf dem Markt angeboten.

Damit werde der falsche Eindruck erweckt, dass das Arzneimittel mit seiner Wirkungsweise neu sei, was aber objektiv nicht der Fall sei. Somit werde der Verbraucher durch die Werbeaussage in die Irre geführt.

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