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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Reklame mit "Liquidationskauf" gilt nur für einmalige Verkaufsaktion

Eine wiederholte Verkaufsaktion mit dem Werbe-Slogan "Liquidationskauf" ist rechtswidrig, wenn es sich in Wahrheit um keinen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe handelt, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile wiederholende-werbung-mit-liquidationskauf-irrefuehrend-4-u-38-09-oberlandesgericht-hamm-20090716.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.07.2009 - Az.: 4 U 38/09).

Der Beklagte warb für ein Möbelgeschäft mit der Aussage "Bekanntmachung Liquidationskauf". Die Klägerin sah hierin eine Wettbewerbsverletzung, da durch den Slogan der Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine einmalige, zeitlich begrenzte Angelegenheit.

Die Hammer Richter folgten diese Ansicht und verurteilten den Beklagten zur Unterlassung.

Die Werbeaussage sei klar irreführend, da der fälschliche Eindruck erweckt würde, es handle sich tatsächlich um einen einmaligen Räumungsverkauf. In Wahrheit sei es aber so, dass die Verkaufsaktion in regelmäßigen Abständen wiederholt werden würde.

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