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Kategorie: Onlinerecht

LG Meiningen: Rezeptprämie iHv. 3,- EUR ist Wettbewerbsverletzung

Ein Apotheker, der auf einem Flyer eine Rezeptprämie von bis zu 3,- EUR auslobt, handelt wettbewerbswidrig. Es liegt ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung vor <link http: www.online-und-recht.de urteile auslobung-einer-rezeptpraemie-von-bis-zu-3-eur-wettbewerbswidrig-hk-o-118-10-118-landgericht-meiningen-20111027.html _blank external-link-new-window>(LG Meiningen, Urt. v. 27.10.2011 - Az.: HK O 118/10 (118)).

Der Beklagte, ein Apotheker, hatte mit einem Flyer eine Rezeptprämie von bis zu 3 EUR ausgelobt. Der Kunde sollte pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen "1,00 € Einkaufsgutschein" für nicht rezeptpflichtige Artikel erhalten, wobei pro Rezept maximal für drei Arzneimittel ein solcher ausgegeben wurde.

Das Gericht sah dies als wettbewerbswidrig an.

Die Auslobung einer "Rezeptprämie bis zu 3,00 € geschenkt!" für die Einlösung eines Rezepts in der Apotheke des Klägers verstoße gegen das Arzneimittelgesetz sowie die Arzneimittelpreisverordnung, denn diese sähen eine festgesetzte Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente vor.
 
Das Verhalten des Beklagten sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts spürbar zu beeinträchtigen. Bei einem Einkaufsgutschein pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel in Höhe von 1,- EUR bis 3,- EUR pro Rezept handle es sich nicht um eine Werbegabe von geringem Wert im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.
 
Vielmehr stelle die Rezeptprämie einen spürbaren Anreiz für den Käufer dar, die Arzneimittel in der Apotheke wegen der Boni einzulösen und dadurch bei mehreren Rezepten bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen nicht unerheblichen Betrag für den Einkauf anderer Produkte in der Apotheke zu erlangen. 

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