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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Schutz von Betriebsgeheimnissen bei ausgeschiedenen Mitarbeitern

Der BGH hat noch einmal den Schutzumfang von Betriebsgeheimnissen bei ausgeschiedenen Mitarbeitern erläutert (BGH, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 118/16).

Während seiner angestellten Tätigkeit hatte der Beklagte Informationen über den Produktionsprozess bei der Klägerin, einem Unternehmen, angefertigt und dann mit nach Hause genommen. Streit der Auseinandersetzung war, dass diese Dokumente nun von einem Mitbewerber benutzt worden sein sollten.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung des Betriebsgeheimnisses und ging dagegen gerichtlich vor.

Der BGH machte deutlich, dass ein Rechtsverstoß nur dann nicht vorliegt, wenn der ehemalige Mitarbeiter lediglich Informationen aus seinem Gedächtnis verwendet. Sobald er jedoch schriftliche Unterlagen aus der Firma verwende, verletze er das Gesetz:

"Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er (...) keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (...)

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (...). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (...).

Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (...) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt (...)."

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