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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Sharehoster Uploaded.net haftet nicht auf Schadensersatz für fremde Urheberrechtsverletzungen

Der Sharehoster Uploaded.net haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nicht auf Schadensersatz (OLG München, Urt. v. 02.03.2017 - Az.: 29 U 1799/16).

Die Kläger, u.a. mehrere Rechteinhaber, hatten in der Vergangenheit mehrfach den rechtswidrigen Upload von Musik- und Filmdateien angezeigt. Sie beanstandeten nun, dass der Betreiber von Uploaded.net keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um um zukünftige, inhaltsgleiche Verstöße zu vermeiden. Sie nahmen daher den Plattform-Betreiber auf Schadensersatz in Anspruch.

Das LG München I <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.08.2016 - Az.: 31 O 6197/14) hatte in solchen Fällen eine Schadensersatzpflicht bejaht.

Die Richter des OLG München schlossen sich im vorliegenden Fall dieser Meinung jedoch nicht an.

Zwar hafte das Unternehmen auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz.

Es könne nicht festgestellt werden, dass Uploaded.net sich an den fremden, strafbaren Handlungen in irgendeiner Form beteiligt habe. Für die Begründung einer Schadensersatz-Anspruchs reiche es nicht aus, wenn es in der Vergangenheit auf der Plattform ganz allgemein vermehrt zu Urheberrechtsverletzungen gekommen sei.

Die Tätigkeit der Beklagten sei grundsätzlich nicht auf Rechtsverstöße ausgerichtet, sondern inhaltlich neutral.

Erforderlich sei vielmehr, dass ein konkretes Unterlassen hinsichtlich einzelner Werke, die bereits in der Vergangenheit aufgetaucht seien, vorliege:

"Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte in keinem Fall als Gehilfin haftet (...).

Ein entsprechender konkret auf die rechtswidrige Handlung bezogener Vorsatz kann etwa dann vorliegen, wenn der Anbieter nach Verletzungshinweis keine Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Werkes trifft und dies z. B. dazu führt, dass das betroffene Werk nach Löschung der Datei wiederholt durch denselben Nutzer zeitnah wieder über seine Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird.

Erhält der Anbieter Kenntnis von wiederholten Urheberrechtsverletzungen desselben Werkes und stellt fest, dass diese jeweils durch den gleichen Nutzer erfolgten und sperrt gleichwohl nicht dessen Account, ist von einer Kenntnis des Anbieters hinsichtlich weiterer etwaiger konkreter Haupttaten auszugehen.

Vorliegend bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten hatte."

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