Die Gewährung von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ist wettbewerbswidrig, wenn damit die gesetzlich vorgeschriebenen Festpreise unterlaufen werden (LG Cottbus, Urt. v. 07.10.2021 - Az.: 11 O 3/20).
Die Beklagte, ein Importeur von Originalarzneimitteln und Generika, warb gegenüber Apotheken mit der Ankündigung und Gewährung von Preisnachlässen auf verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel.
Dies stufte das LG Cottbus als Wettbewerbsverstoß ein, da damit die gesetzlich vorgeschriebenen Festpreise unterlaufen würden:
"Schon die Gewährung des Rabattes von 3,04 % stellt einen Verstoß gegen diese Preisregelung dar. Durch die Gewährung eines solchen Rabattes auf den für das Medikament ausgewiesenen Apothekeneinkaufspreis von 48,66 € fällt der Nettopreis auf 47,18 € und damit unter den zwingend nach § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV zu erhebenden Preis von 47,20 €, der sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers in Höhe von 46,50 € und dem Festzuschlag in Höhe von 0,70 € zusammensetzt.
(...) Aber auch die Gewährung des beworbenen Skontos verstößt gegen die vorgenannten Vorschriften. Ein Skonto in Höhe von 3 % lässt den Nettopreis unter Berücksichtigung des gewährten Rabattes auf 45,77 € sinken.
Es ist auch wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte unter Gewährung eines Rabattes die Preisgrenze von 47,20 € hält und diese erst durch Gewährung eines Skontos unterschreitet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen echten oder unechten Skonto handelt."