Snapchat darf die Daten seiner KI-Chatbot-App „My AI” nicht für Werbezwecke verwenden und Minderjährigen keine Anzeigenkategorien wie Alkohol oder Glücksspiel vorausgewählt präsentieren (LG Köln, Urt. v. 17.09.2026 - Az. 33 O 120/24).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen die Anbieterin der App Snapchat. Der Prozess wurde gegen die englische Ltd. mit Sitz in London geführt.
Beanstandet wurden drei Praktiken:
a) die Nutzung von Chatdaten aus dem KI-Chatbot „My AI” für Werbezwecke,
b) voreingestellte Zustimmungs-Häkchen bei den Anzeigenpräferenzen und
c) die für Minderjährige vorausgewählten Anzeigenkategorien Alkohol und Glücksspiel.
Snapchat sah sich nicht als verantwortliche Stelle und verwies auf die US-amerikanische Muttergesellschaft. Das Unternehmen verteidigte sich u. a. damit, dass es sich um kontextuelle statt personalisierte Werbung handle. Die voreingestellten Häkchen seien lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit. Minderjährigen würden tatsächlich keine entsprechenden Anzeigen ausgespielt.
Das LG Köln verurteilte Snapchat zur Unterlassung aller drei beanstandeten Punkte.Das Gericht bejahte seine örtliche und internationale Zuständigkeit, da die App in Deutschland genutzt werde und die beanstandeten Handlungen hier ihre Wirkung entfalteten.
Die Beklagte sei in Deutschland Vertragspartnerin der Nutzer und verarbeite deren Daten selbst, weshalb sie als verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO gelte.
Beim Chat mit "My AI" fielen typischerweise auch besonders schützenswerte personenbezogene Angaben an, gerade bei Minderjährigen.
Snapchat beabsichtige, diese Informationen zur Personalisierung von Werbung zu nutzen. Für die Verarbeitung solcher sensiblen Daten fehle eine ausdrückliche Einwilligung, sodass die Verarbeitung unzulässig sei:
"Nach alledem steht fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO eröffnet ist, weil im Zusammenhang mit dem KI Chatbot der Beklagten sensible personenbezogene Daten erhoben werden.
Die Erhebung dieser Daten erfolgt nicht rechtmäßig. Denn ein Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist nicht gegeben.
Die Beklagte trägt schon nicht vor, eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) eingeholt zu haben. Eine derartige Einwilligung ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die weiteren in Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe sind nicht einschlägig.
Da Art. 9 als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 entfaltet (s.o.) erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO. Die Datenerhebung bzw. -verarbeitung ist damit rechtswidrig."
Für den Fall, dass keine sensiblen Daten betroffen seien, bestehe zumindest keine rechtmäßige Verarbeitungsgrundlage, da ein bloßer Hinweistext zum Start der App keine wirksame Einwilligung ersetze und die erforderliche Information über berechtigte Interessen zum Zeitpunkt der Datenerhebung fehle:
"Auf eine Einwilligung beruft die Beklagte sich schon nicht. Im Übrigen stellt auch der Hinweistext bei der Erstnutzung des KI-Chatbots (JIT-Hinweis), der seitens der Nutzer mit „ok“ bestätigt werden muss, keine wirksame Einwilligung dar, wobei auf die Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 verwiesen werden kann (dort S. 2.).
Auch auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Beklagte sich nicht berufen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für das Greifen der Norm, dass die berechtigten Interessen dem Nutzer zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten unmittelbar mitzuteilen sind (...). Daran fehlt es hier ebenso wie an einer Information über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
Vorausgewählte Anzeigenpräferenzen könnten keine Einwilligung begründen, da eine aktive Entscheidung des Nutzers erforderlich sei."
Für Minderjährige dürften die Kategorien Alkohol und Glücksspiel nicht als Anzeigenthemen vorausgewählt sein, da dies gegen den Jugendmedienschutz und das Glücksspielrecht verstoße.
Selbst wenn interne Richtlinien das tatsächliche Ausspielen entsprechender Werbung an Minderjährige ausschlössen, begründe die gewählte Gestaltung zumindest eine Erstbegehungsgefahr, da Snapchat sich gegenüber den Nutzern dieses Recht herausnehme.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.