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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Software-Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile software-nutzung-durch-nicht-in-der-mitarbeiterverwaltung-registrierte-mitarbeiter-bundesgerichtshof-20170126 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.01.2017 - Az.: I ZR 22/16) hat entschieden, dass für die Frage, ob eine Software-Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter eine Urheberrechtsverletzung darstellt, vorrangig die vertraglichen Regelungen des Softwareüberlassungsvertrages maßgeblich sind.

Es sei nicht erkennbar, dass durch eine solche Software-Nutzung durch nicht registrierte Mitarbeiter weder ein unzulässiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht noch in das Verbreitungsrecht erfolge:

"Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung (...) hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien des Softwareüberlassungsvertrages (...) ab.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Klägerin zu einer Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter der Beklagten weder ein (lizenzüberscheitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (...) noch ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht (...) schlüssig dargetan ist.

Für die Entscheidung über den auf eine Verletzung von Urheberrechten gestützten Schadensersatzanspruch muss daher nicht geklärt werden, ob sich mögliche Verwertungshandlungen jedenfalls im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ der Software (...) gehalten haben."

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