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Kategorie: Onlinerecht

OVG Lüneburg: Sparkasse muss Zeitung keien Auskunft über Neubau-Kosten geben

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 (Az. 10 ME 56/16) hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass dem Chefredakteur der Ostfriesen-Zeitung kein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbarer Auskunftsanspruch über die kalkulierten und bereits entstandenen Kosten für den Bau des neuen „Sparkassenhauses" in der Innenstadt von Leer zusteht.

Die Sparkasse LeerWittmund, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, verwehrte die erbetene Auskunft mit Hinweis auf einen Beschluss ihres Verwaltungsrats. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 11. Juli 2016 (Az. 5 B 2982/16) den Eilantrag des Chefredakteurs mit der Begründung abgelehnt, er könne die Auskunft mangels erforderlichen Eilbedürfnisses nicht bereits abschließend im Eilverfahren beanspruchen. Eine Klärung sei im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, weil der Nachrichtenwert der begehrten Auskunft nicht verloren gehe.

Der Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und zur Begründung maßgeblich ausgeführt: Der Chefredakteur habe nicht dargelegt, warum sein Auskunftsbegehren zu den kalkulierten und bislang angefallenen Kosten sowie zur Einhaltung der Kostenkalkulation, die sich auf den seit 2013 begonnenen und zwischenzeitlich fertiggestellten sowie genutzten Neubau der Sparkassenzentrale beziehen, jetzt eine solche Eile zukomme, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden könne. Dafür genüge es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell das größte Interesse an einer Information über die Kosten bestehe, weil das Gebäude für die Öffentlichkeit nunmehr seit kurzem zugänglich sei.

Für das Hauptsacheverfahren hat der Senat allerdings abweichend vom Verwaltungsgericht an-gemerkt, dass die Sparkasse im Sinne des Presserechts eine „Behörde" und damit grundsätzlich auskunftspflichtig sei.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 10.10.2016

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